Vermieter haben laut Beschluss des Bundesgerichtshofs das Recht, direkt Schadensersatz vom Mieter zu verlangen. Das heißt, dass der Mieter nicht zwingend zur Reparatur aufgefordert werden muss und keine Fristen gesetzt werden müssen. Dementsprechend können Vermieter bei Schäden in der Wohnung direkt Schadensersatz vom Mieter verlangen anstatt ihn erst zur Reparatur aufzufordern.

Schadensersatzanspruch des Vermieters

Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs wurde der Schadensersatzanspruch des Vermieters gestärkt. Die Grundlage des Beschluss ist folgender Fall: Ein Mieter hat durch unzureichendes Heizen und Lüften Schimmelbefall in der Mietswohnung verursacht. Außerdem war das Badezimmer verkalkt und beschädigt, sodass der Vermieter Schadensersatz verlangte. Da der Mieter nicht bereit war, Schadensersatz zu zahlen, wurde die Sachlage vor Gericht geklärt und führte zu dem Entschluss, dass der Vermieter Anspruch auf Schadensersatz hat.

Wann gilt der Schadensersatzanspruch des Vermieters?

Wenn der Mieter eine Mietsache beschädigt, gilt der Schadensersatzanspruch des Vermieters. Zu Mietsachen zählen beispielsweise Teppichböden, die Haustür oder Fenster. Läuft Ihnen als Mieter zum Beispiel Farbe auf dem Boden aus, so müssen Sie für den Schaden aufkommen. Allerdings kann der Vermieter nicht vom Mieter verlangen, die Mietsache bei Schaden durch etwas Besseres bzw. Teureres zu ersetzen.

Außerdem kann der Vermieter Schadensersatz fordern, wenn im Mietvertrag festgelegte Renovierungsarbeiten vom  Mieter verweigert werden. Hierbei ist zu beachten, dass viele Klauseln im Mietvertrag bezüglich Renovierungsarbeiten nicht gültig sind. Im Vertrag muss deutlich stehen, welche konkreten Renovierungsarbeiten der Mieter übernehmen muss, um als Vermieter Schadensersatz bei Verweigerung der Renovierung zu verlangen.

Zudem kann der Vermieter Schadensersatz fordern, wenn der Mieter die Wohnung nicht leer hinterlässt. Werden zum Beispiel Müll oder Möbel stehen gelassen, so kann der Vermieter Schadensersatz fordern.

Der Schadensersatzanspruch des Vermieters gilt außerdem, wenn durch den Mieter ein Mietausfall verursacht wird. Wenn zum Beispiel Renovierungsarbeiten erst nach Ende des Vertrags durchgeführt werden, bedeutet das für den Vermieter einen Mietausfall. Der Mieter muss dann für diesen aufkommen und möglichst schnell die vereinbarten Renovierungen durchführen oder dem Vermieter die Kosten dafür erstatten, sollte ein externer Dienstleister engagiert werden.